LAG-SoFI-NRW

Eine "gute Schule" kann nur eine Schule sein, die aktiv die Voraussetzungen für Inklusion schafft

Die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an Bildung wird von Sonderpädagoginnen und -pädagogen und innerhalb der Fachverbände intensiv diskutiert. Eine erfolgreiche Umsetzung von Artikel 24 der Behindertenrechtskonvention erfordert eine Weiterentwicklung des Selbstverständnisses der allgemeinen Schule. An sie richtet sich die Forderung, Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen zu ermöglichen. Hierfür müssen ausreichende, fachliche Unterstützung und adäquate Ressourcen bereit gestellt werden.

Die Qualitätsrahmen der 16 Bundesländer und des Bundes für die externe Schulevaluation/Schulinspektion weisen bis heute keine konkreten Indikatoren auf, deren Erfüllung auf das Gelingen einer erfolgreichen Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen verweisen würde (vgl. Degenhardt, S. 6[1]).

Die Landesarbeitsgemeinschaft Sonderpädagogische Förderung und Inklusion NRW fordert die Landesregierung daher auf, den Qualitätsrahmen für das Land NRW sowie die Qualitätsanalyse (QA) im Sinne des Artikel 24 der UN-Behindertenrechts­konvention weiter zu entwickeln. Nur über eine präzise Beschreibung der Kriterien und Anforderungen können Kollegien in Schulen, Schulverwaltungen und Schulträger Entwicklungsprozesse initiieren und durchlaufen, deren Ziel die Teilhabe möglichst vieler Kinder mit Behinderungen an Bildung und Erziehung an allgemeinen Schulen ist.


[1] Degenhardt, Sven: Gute Schule in der Bundesrepublik Deutschland - Gutachten zur Präsenz von Bildung, Erziehung und Rehabilitation von Kindern mit Sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Sehen in den Qualitäts- und Evaluationshandbüchern der Bundesrepublik Deutschland. Hrsg.: Verband für Blinden- und Sehbehindertenpädagogik. Hamburg 2009. Das Gutachten kann von der Homepage des VBS herunter geladen werden: www.vbs.eu

 

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